3.3.2. Nachdem anhand des Kontoauszugs und der übrigen Akten kein weiteres, legales Geschäftsmodell erkannt werden kann, welches der Beschwerdeführer ohne die beschlagnahmten Mittel nicht weiterführen könnte, erweist sich die Kontosperrung auch als verhältnismässig. 3.4. Zusammenfassend ist die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 11. Februar 2025 angeordnete Kontosperre nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. - 12 -