UWG verstiessen. Deshalb handelte es sich bei den fraglichen Gutschriften um vom Beschwerdeführer mutmasslich direkt durch Straftaten erlangte Vermögenswerte, die voraussichtlich gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen oder den Geschädigten zurückzugeben sind. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des Guthabens auf dem eingangs erwähnten Konto mittels einer Kontosperre gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO sind demnach erfüllt.