Wie in E. 3.2.4.1 dargelegt, geht aus dem Textteil nicht hinreichend klar hervor, dass es sich beim "XY-Register" des Beschwerdeführers nicht um ein staatliches, sondern um ein privates Publikationsinstrument handelt, dessen Benutzung freiwillig ist und das keine gesetzlichen Rechtswirkungen entfaltet. Ausserdem fehlen Angaben zur geographischen Verbreitung, Form und Mindestauflage der Publikation (bzw. der Anzahl der Abonnenten oder der durchschnittlichen Anzahl Benutzer z.B. pro Tag) sowie zum spätesten Publikationszeitpunkt (Art. 3 Abs. 1 lit. p Ziff. 4 UWG) gänzlich.