i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG schuldig gemacht hat, nachdem alle Informationen, die auf den tatsächlichen Offertcharakter hinweisen, im Textteil zwischen dem Rechnungsteil und dem Einzahlungsschein in einer Art und Weise formuliert sind, so dass sie der Durchschnittsadressat nicht leicht versteht. Wie in E. 3.2.4.1 dargelegt, geht aus dem Textteil nicht hinreichend klar hervor, dass es sich beim "XY-Register" des Beschwerdeführers nicht um ein staatliches, sondern um ein privates Publikationsinstrument handelt, dessen Benutzung freiwillig ist und das keine gesetzlichen Rechtswirkungen entfaltet.