Der hinreichende Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe sich der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. q i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG schuldig gemacht, ist damit zu bejahen. 3.2.4.2. Wenn das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2025 nicht als Rechnung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG, sondern tatsächlich als Offerte zu qualifizieren wäre, wäre der hinreichende Verdacht zu bejahen, dass sich der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p - 11 -