2021, N. 3 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG). Mit Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG will der Gesetzgeber in erster Linie das Versenden von Offerten in Form von (vermeintlichen) "Rechnungen" an Personen oder Unternehmen unterbinden, die sich kurz zuvor in ein (meist staatliches) Register haben eintragen lassen und daher eine Registerrechnung erwarten. In solchen Situationen werden unlautere (vermeintliche) "Rechnungen" von den Adressaten oft ohne nähere Prüfung bezahlt, womit sie irrtümlich einen entgeltlichen Auftrag für einen Eintrag in ein Verzeichnis oder für die Publikation einer Anzeige in einem Werbemedium erteilen (PROBST, a.a.O., N. 9 zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG).