schein abgedruckt oder beigefügt. Nicht vorausgesetzt wird, dass der Anbieter tatsächlich eine Offerte für einen Vertragsabschluss unterbreiten will. Erfasst sind mithin auch Dokumente, die darauf abzielen, den Eindruck einer Rechnung zu erwecken, ohne dass es sich um Offerten handelt. Das Tatbestandsmerkmal des Verschickens erfasst alle Versandformen, insbesondere per Post, Telefax, E-Mail, SMS, WhatsApp und dergleichen oder über elektronische Plattformen (ANDREAS FURRER/MARTINA AEPLI, in: RETO HEIZMANN/LEANDER D. LOACKER [Hrsg.], UWG-Kommentar, 2018, N. 5 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG; RETO HEIZMANN, in: Orell-Füssli-Kommentar Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, N. 3 ff.