Vorausgesetzt ist hier zunächst, dass ein Anbieter eine Rechnung für einen Eintrag in ein Verzeichnis bzw. für einen Anzeigenauftrag versendet, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben. Erfasst sind damit insbesondere sog. Offertrechnungen. Eine Offertrechnung liegt vor, wenn der Anbieter zwar nur eine Offerte für einen Vertragsabschluss ausstellt, diese aber in der Form einer Rechnung so unterbreitet, dass beim Durchschnittsadressaten nach Inhalt und Aufmachung der Eindruck entsteht, es handle sich um eine Rechnung aufgrund eines bestehenden Vertragsverhältnisses.