Damit soll vermieden werden, dass potentielle Vertragspartner über die Natur und Zwecksetzung von Verzeichnissen oder Werbeträgern in die Irre geführt werden und fälschlicherweise annehmen, es handle sich um ein staatlich kontrolliertes und garantiertes Publikationsinstrument. Der private Charakter des Angebots ist nicht zu verwechseln mit der öffentlichen Zugänglichkeit des Publikationsinstruments, die gerade Sinn und Zweck von Verzeichnissen und Werbeträgern ist (PROBST, a.a.O., N. 28 zu Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG).