Wer Angebote oder Werbung für Verzeichniseinträge oder Anzeigeaufträge macht, hat zu deklarieren, dass es sich beim Verzeichnis oder Werbeträger um ein privates (d.h. nicht staatliches) Publikationsinstrument handelt, dessen Benutzung freiwillig ist und welches keine gesetzlichen Rechtswirkungen entfaltet, wie dies staatliche Register (z.B. Handelsregister, Patentregister, Markenregister) tun. Damit soll vermieden werden, dass potentielle Vertragspartner über die Natur und Zwecksetzung von Verzeichnissen oder Werbeträgern in die Irre geführt werden und fälschlicherweise annehmen, es handle sich um ein staatlich kontrolliertes und garantiertes Publikationsinstrument.