zu Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG). Zu den materiellen Anforderungen an transparente Information zählt das Gesetz den Hinweis auf den privaten Charakter des Angebots: Wer Angebote oder Werbung für Verzeichniseinträge oder Anzeigeaufträge macht, hat zu deklarieren, dass es sich beim Verzeichnis oder Werbeträger um ein privates (d.h. nicht staatliches) Publikationsinstrument handelt, dessen Benutzung freiwillig ist und welches keine gesetzlichen Rechtswirkungen entfaltet, wie dies staatliche Register (z.B. Handelsregister, Patentregister, Markenregister) tun.