textliche, graphische oder andere Elemente nicht massgeblich erschwert sein. Das Erfordernis einer verständlichen Sprache will verhindern, dass die materiell wesentlichen Informationen zwar in ausreichend grosser Schrift und an gut sichtbarer Stelle zu finden sind, aber in so umständlichen, komplizierten oder technischen Formulierungen verfasst sind, dass sie von einem durchschnittlichen Adressaten nur schwerlich verstanden werden können. Es muss sichergestellt sein, dass der Text für einen durchschnittlich sprachkundigen Adressaten verständlich ist (PROBST, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit.