In welcher Form – ob gedruckt oder elektronisch (z.B. CD, Online-Datenbank) – das Verzeichnis erfasst und verbreitet wird, ist nicht von Bedeutung. Da die tatbestandsmässige Handlung im Anbieten von bzw. im Werben für Eintragungen in Verzeichnisse(n) liegt, braucht das fragliche Verzeichnis nicht bereits zu existieren, sondern kann auch erst geplant oder sogar nur vorgetäuscht sein (PROBST, a.a.O., N. 17 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG). Zur Sicherstellung der Lauterkeit des Wettbewerbs verlangt das UWG, dass ein Angebot bzw. die Werbung für Verzeichniseinträge oder Anzeigeaufträge transparente Informationen enthalten. In formeller Hinsicht verlangt Art. 3 Abs. 1 lit.