Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG gilt jede Offerte zum Abschluss eines Vertrags über die Eintragung in ein Verzeichnis oder über die Publikation einer Anzeige auf einem Werbeträger (THOMAS PROBST, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl. 2023, N. 11 f. zu Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG). Als Verzeichnis ist jede mittels nachvollziehbarer Kriterien (z.B. alphabetisch, numerisch, geographisch, chronologisch) geordnete und entsprechend konsultierbare Zusammenstellung von Informationen über Personen und/oder Sachverhalte zu verstehen, die potentiell wettbewerbsrelevant sind.