3.2.3. 3.2.3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG handelt unlauter, wer mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf die Entgeltlichkeit -7- und den privaten Charakter des Angebots, die Laufzeit des Vertrags den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit und die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation hinzuweisen.