Der Grundsatz, wonach bezüglich des Tatverdachts keine abschliessenden Abwägungen vorgenommen werden können, gilt nicht nur für die Beweiswürdigung, sondern auch im Zusammenhang mit den zu berücksichtigenden Beweismitteln. Von den Untersuchungsbehörden kann in diesem Verfahrensstadium nicht verlangt werden, dass sie Beweismittel vorlegen, deren Qualität für eine Verurteilung ausreicht (SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 f. zu Art. 197 StPO). Gleiches gilt für materiellrechtliche Fragen.