Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts zu Beginn und im Verlauf der Strafuntersuchung geht es nicht darum, eine erschöpfende Abwägung aller belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubhaftigkeit der die beschuldigte Person belastenden Aussagen vorzunehmen. Es ist weder Sache der Strafverfolgungsbehörden noch der Beschwerdeinstanz, dem Sachrichter vorzugreifen. Der Grundsatz, wonach bezüglich des Tatverdachts keine abschliessenden Abwägungen vorgenommen werden können, gilt nicht nur für die Beweiswürdigung, sondern auch im Zusammenhang mit den zu berücksichtigenden Beweismitteln.