Die Kontosperre im Strafprozessrecht stellt eine besondere Form der Beschlagnahme gemäss Art. 263 StPO und damit eine Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 StPO dar. Es handelt sich dabei um die Beschlagnahme einer Forderung gegenüber einem Finanzinstitut (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 266 StPO).