Die auf dem gesperrten Konto lagernden Vermögenswerte seien mit grosser Wahrscheinlichkeit direkt aus Straftaten erlangt worden und voraussichtlich gemäss Art. 69 f. StGB einzuziehen oder den Geschädigten zurückzugeben, womit die Beschlagnahmegründe von Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO gegeben seien. Eventuell seien sie gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen zu verwenden. In Anbetracht -5-