Insbesondere von unerfahrenen Unternehmern, welche – wie D._____ – kurz zuvor eine neu gegründete Firma im Handelsregister hätten eintragen lassen, könne das Dokument leicht mit einer Rechnung eines amtlichen Handelsregisters verwechselt werden. Es handle sich um einen exemplarischen Anwendungsfall einer sog. Offertrechnung, welche gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. q UWG per se unlauter sei. Durch den Versand der Rechnung an D._____ dürfte der Beschwerdeführer auch den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG erfüllt haben.