2.3. Dazu führte die Staatsanwaltschaft Baden in der Beschwerdeantwort aus, entgegen dem Beschwerdeführer bestehe ein Tatverdacht, dass zum Nachteil von D._____ und weiterer Geschädigter Widerhandlungen gegen Art. 3 Abs. 1 lit. p und q UWG begangen worden seien. Nach der Neueintragung seiner Einzelfirma "E._____" in das Handelsregister des Kantons Aargau am 14. Januar 2025 sei D._____ eine auf den 17. Januar 2025 datierte, amtlich wirkende Rechnung über total Fr. 194.55 zugestellt worden für Leistungen wie "Neueintragung Einzelunternehmen", "Bearbeitungskosten" und "Mehrkosten".