ginn an an geltendes Recht halten wollen. Zudem versende er keine Rechnung, sondern nur eine Offerte. Prüfe man den Sachverhalt, so komme man zu der Erkenntnis, dass hier keine Täuschungsabsicht vorliege. Es handle sich nicht um eine Rechnung im Sinne des UWG. Auch die anderen Tatbestandsvoraussetzungen des UWG lägen nicht vor. Die Kontosperre sei deshalb zu Unrecht angeordnet worden und per sofort aufzuheben.