Damit sei klar, dass es sich nicht um ein staatliches Register handle, weshalb der Vorwurf der Täuschung der Kunden ungerechtfertigt sei. Das Faktum, dass der Beschwerdeführer die Offerte vorgängig habe prüfen lassen, schliesse einen Täuschungswillen explizit aus. Der Beschwerdeführer habe sich von Be- -4-