2.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe erfüllten keinen Straftatbestand. Es sei richtig, dass er Angebote an die neu im Register eingetragenen Unternehmen zum Eintrag in sein privates Register verschickt habe. Diese Angebote habe er vorab von einer Rechtsanwältin prüfen lassen, um sicher zu sein, dass alles rechtmässig sei. Das Register biete überdies für die Kunden tatsächliche Vorteile, indem er regelmässig Werbung schalte und versuche, so mehr Kunden für seine Kunden zu generieren. Er versuche damit, den Eintritt in die Geschäftswelt zu erleichtern.