2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden stützte die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Kontosperre auf Art. 263 Abs. 1 StPO. Zur Begründung führte sie aus, aus den bisherigen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörde ergebe sich der Verdacht, dass die auf dem gesperrten Konto lagernden Vermögenswerte direkt aus Straftaten (Versand von amtlich wirkenden Rechnungen für Registereinträge von neu gegründeten Firmen) erlangt worden seien.