2.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)