7.2.3. Der Verteidiger der Beschuldigten reichte keine Kostennote ein. Angesichts der 17-seitigen Beschwerdeantwort erscheint gesamthaft ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 15 Stunden angemessen. Dieser ist entsprechend der durchschnittlichen Schwierigkeit des Falls mit Fr. 240.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine angemessene Entschädigung von gerundet Fr. 4'000.00 (=