Bei der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB (wie auch bei der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Antragsdelikt, während es sich bei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB um ein Offizialdelikt handelt. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung des frei mandatierten Verteidigers der Beschuldigten für das vorliegende Beschwerdeverfahren je zur Hälfte den Beschwerdeführern aufzuerlegen und auf die Staatskasse zu nehmen.