6.3. Die angefochtene Einstellungsverfügung erweist sich auch mit Blick auf den Vorwurf der Nötigung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 418 StPO). Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Entschädigung.