Droht jemand eine zulässige, nachteilige Handlung an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn ernstlichen Nachteile gefallen lassen muss. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist z.B. zwar ernstlich nachteilig, aber strafrechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafbaren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher eigenhändig der Freiheit beraubt hat, um von einer Strafanzeige in diesem Zusammenhang verschont zu bleiben (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 32 und 38 ff. zu Art. 181 StGB).