5.4.3. Die Aussage der Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer 1 ihr mit einem schlechten Start im Kanton Aargau gedroht habe, bezieht sich auf dessen Schreiben vom 9. Januar 2023 (vgl. KE.2023.37, act. 58), in dem er ausführte: "[…] C._____, lass dich in dieser Sache gut beraten und handle entsprechend! Falls du diese leidige Geschichte nicht in den Aargau schleppen willst (wäre ein ganz schlechter Start am neuen Wohnort), rate ich dir dich schnell zu entscheiden wie es weitergeht […]", was auch der Beschwerdeführer 1 einräumte (vgl. E. 4.7.1 hiervor). Eine Strafbarkeit der Beschuldigten in diesem Zusammenhang entfällt damit von vornherein.