__ nicht ausschliessen, dass sein verstorbener Bruder dies der Beschuldigten – allenfalls unter Einfluss seiner Schizophrenie-Erkrankung bzw. starken Medikamenten – tatsächlich erzählt haben könnte (vgl. E. 4.8 hiervor). Da keine weiteren Ermittlungsansätze bestehen, ist auch diesbezüglich vom Gelingen des Gutglaubensbeweises der Beschuldigten auszugehen.