5.4.2. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die Aussage der Beschuldigten, wonach ihr verstorbener Ex-Mann ihr erzählt habe, vom Beschwerdeführer 1 in der Kindheit geschlagen worden zu sein. Es bestehen zwar keinerlei Hinweise darauf, dass sich dies tatsächlich so zugetragen hätte, zumal auch M._____ klar abstritt, jemals von seinen Eltern geschlagen worden zu sein. Letztlich konnte aber auch M._____ nicht ausschliessen, dass sein verstorbener Bruder dies der Beschuldigten – allenfalls unter Einfluss seiner Schizophrenie-Erkrankung bzw. starken Medikamenten – tatsächlich erzählt haben könnte (vgl. E. 4.8 hiervor).