Neue Erkenntnisse sind auch im Rahmen allfälliger weiterer Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach oder eines vor dem zuständigen Sachgericht geführten Hauptverfahrens nicht zu erwarten, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich die Aussagen der Beteiligten, insbesondere jene der noch jungen Kinder, in einer Weise verändern könnten, die auf eine für die Verurteilung der Beschuldigten relevante Sachverhaltslage schliessen lassen würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hinsichtlich - 22 -