5.3. 5.3.1. Die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie sich in Bezug auf den Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil von Sohn F._____ auf Aussagen ihrer Kinder bezogen habe, werden durch die sich nunmehr bei den Akten befindende Gefährdungsmeldung von Dr. med. N._____ vom 15. Januar 2023 gestützt. Dieser ist zu entnehmen, dass F._____ gegenüber Dr. med. N._____ glaubhaft angegeben habe, dass er vom Grossvater (Beschwerdeführer 1) gepackt und aufs Sofa geworfen worden sei und dieser ihm mehrmals mit der Faust in den Bauch geschlagen habe, was sehr schmerzhaft gewesen sei. F._____ habe angegeben, nicht zu wissen, was der Auslöser des Streits gewesen sei.