5.2. Angesichts der Einvernahmen der beteiligten Personen (vgl. E. 4.6 f. hiervor) liegt eine klassische Konstellation einander widersprechender Aussagen vor. Die Schilderungen der tatsächlichen Geschehnisse weichen diametral voneinander ab. Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist jedoch gestützt auf die seit der Rückweisung der Angelegenheit durch die Beschwerdekammer in Strafsachen erfolgten weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es der Beschuldigten hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Ehrverletzungen gelingen würde, den Gutglaubensbeweis zu erbringen. - 20 -