Der Verletzer kann den Wahrheitsbeweis erbringen. Er ist beweispflichtig, d.h. es liegt eine Umkehr der üblichen Beweislast vor. Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben. Bezüglich eines behaupteten Delikts ist der Wahrheitsbeweis grundsätzlich nur durch die entsprechende Verurteilung zu erbringen, es sei denn, ein Strafverfahren gegen den Verdächtigen könne nicht oder nicht mehr durchgeführt werden (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 173 StGB mit Hinweisen).