5.1.4. Grundsätzlich ist der Urheber der ehrverletzenden Äusserung zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Beweist der Urheber, dass die vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. Vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen ist er nur dann, wenn eine begründete Veranlassung für die Äusserungen fehlte und diese vorwiegend in der Absicht getätigt wurden, um jemandem Übles vorzuwerfen. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 IV 112 E. 3.1). Wahre ehrverletzende Behauptungen sind i.d.R. straflos. Der Verletzer kann den Wahrheitsbeweis erbringen.