Weiter spielt es eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist, unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos. Zudem sind gewisse harmlose Ausdrücke wie "Lappi" oder "Löli" sozialadäquat i.S. einer alltäglichen und tolerierten Abschätzigkeit (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 32 zu Vor Art. 173 StGB).