173 StGB). Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie z.B. bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder, Betrüger, Steuerhinterzieher, Steuerbetrüger, Gesetzesbrecher bzw. durch die Äusserung, jemand sei vorbestraft oder wegen Straftaten entlassen worden sowie beim Vorwurf, eine Ehrverletzung begangen zu haben. Dasselbe gilt, wenn jemandem "kriminelle Energie" zugeschrieben wird (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Weiter spielt es eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist, unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos.