5.1.2. Erfasst wird die sog. sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch). Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird.