4.7. 4.7.1. Der Beschwerdeführer 1 wurde am 16. Januar 2025 einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, sich bereits mit schriftlicher Stellungnahme vom 3. Juni 2023 ausführlich zu den Widersprüchen im Sachverhalt geäussert zu haben. Im Schreiben des Vaters der Beschuldigten vom 5. Januar 2023, der die Kinder am 27. Dezember 2022 abgeholt habe und angeblich als Erster von den Äusserungen von F._____ zu den angeblichen Schlägen erfahren habe, finde sich kein Hinweis auf einen solchen Vorfall. Er und seine Frau betrachteten die Vorwürfe der Beschuldigten als bösartige Kampagne mit dem Ziel, sie endgültig von ihren Enkelkindern zu trennen.