4.4. Auf Grundlage der Stellungnahme der Beschuldigten zu Handen des Familiengerichts Zurzach vom 10. März 2023 (vgl. E. 4.3 hiervor; KE.2023.37, act. 41 ff.) reichten die Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 Strafanzeige wegen mehrfacher Verleumdung, eventualiter wegen übler Nachrede ein, dies im Zusammenhang mit den nachfolgenden Äusserungen der Beschuldigten: