4. 4.1. Bei der Beschuldigten handelt es sich um die Schwiegertochter der Beschwerdeführer. Die Beschuldigte war mit dem Sohn der Beschwerdeführer bis zu dessen Suizid am 2. März 2021 verheiratet, lebte allerdings bereits seit November 2020 von diesem getrennt (vgl. KE.2023.37, act. 4 f. und 41). Aus der Ehe gingen drei Kinder (Enkelkinder der Beschwerdeführer) hervor (D._____, geb. tt.mm.jjjj; E._____, geb. tt.mm.jjjj; F._____, geb. tt.mm.jjjj).