Beschwerdeführer hätten ausserdem nie damit gedroht, am neuen Wohnort schlecht über die Beschuldigte zu reden, was so auch nicht aus dem Schreiben vom 9. Januar 2023 hervorgehe. Darin sei die Beschuldigte aufgefordert worden, entweder Anzeige wegen Körperverletzung zu erstatten, sich zu entschuldigen oder gemeinsam eine Mediation durchzuführen. Den schlechten Start am Wohnort habe sie sich durch ihr abweisendes Verhalten selbst zuzuschreiben, indem sie nicht nur bei der KESB Zurzach, sondern auch bei der Justiz im Kanton Aargau aktenkundig geworden sei (Stellungnahme, Rz. 20).