Nicht die Beschwerdeführer hätten "keine Lobeshymnen" über die Beschuldigte gesungen, sondern der Freundeskreis von K._____, wozu es den Einfluss der Beschwerdeführer nicht gebraucht habe (Stellungnahme, Rz. 17). Der Beschwerdeführer habe nie mit Konsequenzen gedroht, wenn die Beschuldigte die Kinder nicht mehr bringe. Es sei um die Art und Weise des Umgangs der Beschuldigten mit den Beschwerdeführern und deren Vorwürfe mit Bezug auf die Kinder gegangen (Stellungnahme, Rz. 19). Die - 10 -