Die Feststellung einer Druckdolenz müsse kein Hinweis auf einen Schlag gegen den Bauch sein. E._____ habe im Übrigen nie beschrieben, selbst gesehen zu haben, dass Gewalt gegen den Bauch von F._____ ausgeübt worden sei (Stellungnahme, Rz. 9 ff.). Es möge zutreffen, dass gegenüber einem Gericht eine gewisse Emotionalität und Härte der Auseinandersetzung Standard sei. Im Ganzen würden die Vorwürfe gegenüber den Beschwerdeführern jedoch schwer wiegen (Stellungnahme, Rz. 13). Die erwähnten Treffen bzw. Versuche seien teilweise zufällig erfolgt, von einem Abpassen könne keine Rede sein (Stellungnahme, Rz. 14). Weder die Beschuldigte noch D.__