2.5. Die Beschwerdeführer halten mit Stellungnahme fest, es handle sich bei der Aussage der Beschuldigten, wonach sie zunächst nichts unternommen habe, um den Kontakt zu den Grosseltern so normal wie möglich zu gestalten, um eine reine Schutzbehauptung. Hätten die Kinder von Übergriffen berichtet, hätte sie diese wohl früher nicht mehr zu den Beschwerdeführern geschickt (Stellungnahme, Rz. 8). Hätte am Bauch von F._____ auch nur eine kleine Rötung vorgelegen, wäre dies der Gefährdungsmeldung zu entnehmen. Die Feststellung einer Druckdolenz müsse kein Hinweis auf einen Schlag gegen den Bauch sein.