__ gedroht habe, lägen nun vor. Der Beschwerdeführer 1 habe sich selbst zuzuschreiben, wenn er Äusserungen tätige, die als unterschwellige Drohungen empfunden würden. In diesem Kontext dürfe auch das Schreiben vom 2. Februar 2022 nicht ausgeblendet werden, in welchem ausgeführt werde, dass über die Beschuldigte am bisherigen Wohnort "keine Lobeshymnen" gesungen worden seien. Die Behauptung der Beschuldigten erweise sich damit als zutreffend (Beschwerdeantwort der Beschuldigten, Rz. 60 ff.).