Äusserung, wonach die Beschwerdeführer im Dorf schlecht über die Beschuldigte geredet hätten, überhaupt ehrverletzend sei. Im Schreiben vom 3. Februar 2022 gäben diese zudem mittelbar zu, sich im Dorf negativ über die Beschuldigte geäussert zu haben. Hinzu komme, dass D._____ die Äusserung der Beschuldigten vor der Fachrichterin bestätigt habe. Damit sei der Wahrheitsbeweis erbracht (Beschwerdeantwort der Beschuldigten, Rz. 50 ff.). Die Beweise, wonach der Beschwerdeführer 1 der Beschuldigten mit einem schlechten Start in Y._____ gedroht habe, lägen nun vor.